Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte
StVPolVwAbkBayHess§ 11
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVPolVwAbkBayHess/11#abs-1 (1) Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile jeweils zum Ende des Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1981 gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate. Unabhängig von dem Recht der Kündigung kann von jedem der vertragschließenden Teile die Aufhebung des Erstattungsverzichts in § 6 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 für alle künftigen Versorgungsfälle verlangt werden. Die Aufhebung wird wirksam mit Beginn des zweiten Monats, der auf den Tag des Eingangs des Verlangens beim anderen vertragschließenden Teil folgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVPolVwAbkBayHess/11#abs-2 (2) Die Kündigung nach Absatz 1 Satz 1 und das Aufhebungsverlangen nach Absatz 1 Satz 3 bedürfen der Schriftform.