Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte Vom 7./23. Mai 1979
StVPolVwAbkBaWue§ 4
Stand: 25.08.2026
Die Polizeikräfte werden unmittelbar von und bei dem jeweiligen Ministerium des Innern angefordert; jedoch ist die Anforderung von Polizeikräften des Landes Baden-Württemberg im Falle des Art. 91 Abs. 1 GG dem Bayerischen Ministerpräsidenten vorbehalten. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 100-1