Gesetze / Schausteller-Ausnahmeverordnung
SchauAusnV§ 1
Stand: 02.03.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVOuaVsAusnV%204/1#abs-1 (1) Der Inhaber einer Reisegewerbekarte nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung darf Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger für die Zwecke seiner Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart abweichend von
führen oder in seinem Auftrag führen lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVOuaVsAusnV%204/1#abs-2 (2) Führt der Inhaber einer Reisegewerbekarte nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung ein in Absatz 1 genanntes Fahrzeug selbst, gilt § 60c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung entsprechend. Die Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart muss sich aus der Reisegewerbekarte ergeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVOuaVsAusnV%204/1#abs-3 (3) Lässt der Inhaber einer Reisegewerbekarte nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung eine andere Person ein in Absatz 1 genanntes Fahrzeug in seinem Auftrag führen, gilt für diese Person Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Reisegewerbekarte eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte tritt.