Gesetze / Landesrecht Bayern / Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung

StVBodSchAbk

Art 8

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVBodSchAbk/8#abs-1 (1) Internationale Abkommen über die Schiffahrt und die Fischerei bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVBodSchAbk/8#abs-2 (2) Die Kommission arbeitet auf ihrem Aufgabengebiet mit internationalen Einrichtungen für die Schiffahrt und die Fischerei und mit der Internationalen Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung zusammen.

Art 7 Art 9