Gesetze / Landesrecht Bayern / Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung

StVBodSchAbk

Art 6

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVBodSchAbk/6#abs-1 (1) Die Anliegerstaaten verpflichten sich, die von der Kommission empfohlenen, ihr Gebiet betreffenden Gewässerschutzmaßnahmen sorgfältig zu erwägen und sie nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts nach besten Kräften durchzusetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVBodSchAbk/6#abs-2 (2) Die Anliegerstaaten, in denen von der Kommission empfohlene Gewässerschutzmaßnahmen durchgeführt werden sollen, können im Einzelfall eine Empfehlung der Kommission als für sich verbindlich anerkennen und eine entsprechende Erklärung durch ihre Delegation abgeben.

Art 5 Art 7