Gesetze / Landesrecht Bayern / Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung
StVBodSchAbkArt 5
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVBodSchAbk/5#abs-1 (1) Beschlüsse der Kommission werden bei Anwesenheit aller Delegationen einstimmig gefaßt. In Verfahrensfragen entscheidet die einfache Mehrheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVBodSchAbk/5#abs-2 (2) Der Einstimmigkeit steht nicht entgegen, wenn sich ein Anliegerstaat in Angelegenheiten, die ihn nicht betreffen, der Stimme enthält. Beschlüsse, die ausschließlich den Untersee betreffen, bedürfen nur der Stimmen der Delegationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden-Württemberg.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVBodSchAbk/5#abs-3 (3) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Einstimmigkeit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVBodSchAbk/5#abs-4 (4) Die Leiter der Delegationen verkehren miteinander unmittelbar.