Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Landes Baden-Württemberg zur Bayerischen Apothekerversorgung
StVBay_BWApoVArt 2
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVBay_BWApoV/2#abs-1 (1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Bayerische Apothekerversorgung maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I, BayGVBl S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im Land Baden-Württemberg entsprechend. Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVBay_BWApoV/2#abs-2 (2) Die Bayerische Apothekerversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Land Baden-Württemberg zu vollstrecken. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung.