Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Landes Baden-Württemberg zur Bayerischen Apothekerversorgung

StVBay_BWApoV

Art. 1

Stand: 01.04.2006

Bayern

Pflichtmitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Pflichtmitglieder der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg. Pflichtmitglieder sind ferner nicht berufsunfähige Pharmaziepraktikanten, die im Land Baden-Württemberg pharmazeutisch tätig sind.

→Art. 2