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Art 2 StVBay_BWApoV (Bayern)

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Landes Baden-Württemberg zur Bayerischen Apothekerversorgung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Bayerische Apothekerversorgung maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I, BayGVBl S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im Land Baden-Württemberg entsprechend. Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.

(2) Die Bayerische Apothekerversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Land Baden-Württemberg zu vollstrecken. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung.