Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern

StVAufenthBeendStV

Art 7 Inkrafttreten, Ratifikation, Beitritt

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVAufenthBeendStV/7#abs-1 (1) Der Staatsvertrag tritt am 1. September 2019 in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVAufenthBeendStV/7#abs-2 (2) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation durch die Länderparlamente. Die Ratifikationsurkunden werden bei dem Minister für Inneres und Sport des Landes Niedersachsen hinterlegt. Dieser teilt den Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. Sind ihm bis zum 31. August 2019 nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden zugegangen, so tritt dieser Staatsvertrag zwischen den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVAufenthBeendStV/7#abs-3 (3) Für jedes beteiligte Land, dessen Ratifikationsurkunde zu dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt dem Minister für Inneres und Sport des Landes Niedersachsen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Staatsvertrag in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Urkunde zugegangen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVAufenthBeendStV/7#abs-4 (4) Ein Land, das den Staatsvertrag nicht unterzeichnet hat, kann dem Staatsvertrag durch Unterzeichnung später beitreten. Dazu erklärt es gegenüber den Senatsbeziehungsweise Staatskanzleien der Vertragspartner durch eine von der Regierungschefin oder dem Regierungschef beziehungsweise von einer beauftragten Ministerin oder einem beauftragten Minister beziehungsweise Senatorin oder Senator unterzeichneten Erklärung, dass das Land dem Staatsvertrag in der dann geltenden Fassung beitreten wolle. Der Beitritt ist vollzogen, sobald die Ratifikationsurkunde des beitretenden Landes dem Minister für Inneres und Sport des Landes Niedersachsen zugegangen ist.

Der Staatsvertrag ist für das Land Nordrhein-Westfalen am 25.2.2020 in Kraft getreten; siehe hierzu die Bek. v. 25.2.2020 (GV. NRW. S. 158).

Der Staatsvertrag ist für das Land Niedersachsen am 23.4.2020 in Kraft getreten; siehe hierzu die Bek. v. 23.4.2020 (Nds. GVBl. S. 86).

Der Staatsvertrag ist für die Freie und Hansestadt Hamburg am 8.5.2020 in Kraft getreten; siehe hierzu die Bek. v. 15.5.2020 (HmbGVBl. S. 284).

Der Staatsvertrag ist für das Land Hessen am 6.7.2020 in Kraft getreten; siehe hierzu die Bek. v. 31.7.2020 (GVBl. S. 540).

Der Staatsvertrag ist für das Land Rheinland-Pfalz am 29.6.2020 in Kraft getreten; siehe hierzu die Bek. v. 20.8.2020 (GVBl. S. 370).

Der Staatsvertrag ist für das Land Sachsen-Anhalt am 9.4.2020 in Kraft getreten; siehe hierzu die Bek. v. 17.11.2020 (GVBl. LSA S. 664).

Der Staatsvertrag ist für das Land Bayern am 31.5.2021 in Kraft getreten; siehe hierzu die Bek. v. 16.6.2021 (GVBl. S. 390).

Der Staatsvertrag ist für das Land Brandenburg am 28.11.2022 in Kraft getreten; siehe hierzu die Bek. v. 13.12.2022 (GVBl. I Nr. 38).

Art 6