Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern

StVAufenthBeendStV

Art 6 Kündigung

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVAufenthBeendStV/6#abs-1 (1) Der Staatsvertrag kann von jedem Vertragspartner gekündigt werden. Eine Kündigung ist erstmals zum 31. Dezember des übernächsten, auf den Vertragsschluss folgenden Jahres zulässig. Danach kann der Vertrag mit einer Frist von einem Jahr zum 31. Dezember des folgenden Jahres gekündigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVAufenthBeendStV/6#abs-2 (2) Die Kündigung ist allen anderen Vertragspartnern gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch ein Land lässt die Gültigkeit des Vertrages zwischen den anderen Ländern unberührt.

Art 5 Art 7