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# § 8 StVAbkEntwAusDiekl (Bayern) — Salvatorische Klausel

Verwaltungsabkommen über die Kooperation bei der Entwicklung, Weiterentwicklung, Beschaffung und Auslieferung von Dienst- und Sonderbekleidung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sind einzelne Bestimmungen dieses Abkommens unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Abkommens nicht berührt. Wenn das Abkommen eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleiben die Bestimmungen im Übrigen wirksam. Anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zwecken der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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Zitiervorschlag: § 8 StVAbkEntwAusDiekl (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StVAbkEntwAusDiekl/8

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