Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen über die Kooperation bei der Entwicklung, Weiterentwicklung, Beschaffung und Auslieferung von Dienst- und Sonderbekleidung
StVAbkEntwAusDiekl§ 1 Ziel und Zweck der Zusammenarbeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVAbkEntwAusDiekl/1#abs-1 (1) Die Zusammenarbeit dient der Erfüllung und Verbesserung der den Kooperationspartnern obliegenden hoheitlichen Aufgaben durch ihre Landespolizeien und Justizbehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVAbkEntwAusDiekl/1#abs-2 (2) Durch die Kooperation soll eine zuverlässige und wirtschaftliche Versorgung der Polizei und Justiz der jeweiligen Kooperationspartner mit qualitativ und funktional hochwertiger Dienstkleidung gewährleistet werden, die den sich laufend ändernden Anforderungen stets gerecht wird. Um dieses Ziel zu erreichen, entwickeln die Kooperationspartner Dienstkleidung, verbessern diese, führen Erprobungen durch, entwickeln und nutzen Prozesse zur Erkennung von Qualitäts- oder Funktionsmängeln und fördern eine Standardisierung. Gleichzeitig wird eine zentralisierte Beschaffung, Vertragsabwicklung und Auslieferung geschaffen, um eine wirtschaftliche und zuverlässige Versorgung sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVAbkEntwAusDiekl/1#abs-3 (3) Die Kooperation dient der erheblichen Verbesserung von Leistung und Qualität bei gleichzeitiger Kostenoptimierung zum gemeinsamen Vorteil.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVAbkEntwAusDiekl/1#abs-4 (4) Bestehende Kooperationen bleiben von diesem Abkommen unberührt.