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# § 1 StVAbkEntwAusDiekl (Bayern) — Ziel und Zweck der Zusammenarbeit

Verwaltungsabkommen über die Kooperation bei der Entwicklung, Weiterentwicklung, Beschaffung und Auslieferung von Dienst- und Sonderbekleidung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zusammenarbeit dient der Erfüllung und Verbesserung der den Kooperationspartnern obliegenden hoheitlichen Aufgaben durch ihre Landespolizeien und Justizbehörden.

(2) Durch die Kooperation soll eine zuverlässige und wirtschaftliche Versorgung der Polizei und Justiz der jeweiligen Kooperationspartner mit qualitativ und funktional hochwertiger Dienstkleidung gewährleistet werden, die den sich laufend ändernden Anforderungen stets gerecht wird. Um dieses Ziel zu erreichen, entwickeln die Kooperationspartner Dienstkleidung, verbessern diese, führen Erprobungen durch, entwickeln und nutzen Prozesse zur Erkennung von Qualitäts- oder Funktionsmängeln und fördern eine Standardisierung. Gleichzeitig wird eine zentralisierte Beschaffung, Vertragsabwicklung und Auslieferung geschaffen, um eine wirtschaftliche und zuverlässige Versorgung sicherzustellen.

(3) Die Kooperation dient der erheblichen Verbesserung von Leistung und Qualität bei gleichzeitiger Kostenoptimierung zum gemeinsamen Vorteil.

(4) Bestehende Kooperationen bleiben von diesem Abkommen unberührt.

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Zitiervorschlag: § 1 StVAbkEntwAusDiekl (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StVAbkEntwAusDiekl/1

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