Gesetze / Stasi-Unterlagen-Kostenordnung

StUKostV

§ 2 Gebühren und Auslagen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StUKostV/2#abs-1 (1) Die Gebühren und Auslagen bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StUKostV/2#abs-2 (2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren erhoben. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von fünf Deutsche Mark, werden sie nicht erhoben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StUKostV/2#abs-3 (3) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn eine Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nicht erhoben wird. § 42 Abs. 1 Satz 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes bleibt unberührt.

§ 1 § 3