Gesetze / Stasi-Unterlagen-Gesetz
StUG§ 41 Automatisierte Verfahren, Informationsverarbeitung im Auftrag
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/41#abs-1 (1) Personenbezogene Informationen aus Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes darf das Bundesarchiv nur insoweit automatisiert verarbeiten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/41#abs-2 (2) Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zum Zwecke der Übermittlung ist unzulässig. § 2 Absatz 2 Nummer 5 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/41#abs-3 (3) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Informationen aus den Unterlagen ist nur dann zulässig, wenn die Verarbeitung beim Bundesarchiv mit eigenen Mitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, der Auftragsverarbeiter unter besonderer Berücksichtigung der Eignung gerade für den Umgang mit diesen Informationen ausgewählt worden ist und er die Informationen ausschließlich entsprechend den Weisungen des Bundesarchivs verarbeitet.