Gesetze / Stasi-Unterlagen-Gesetz

StUG

§ 17 Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe

Stand: 23.10.2021

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/17#abs-1 (1) Für das Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Unterlagen gilt § 16 Absatz 1, 3 und 5 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/17#abs-2 (2) Der Begünstigte hat Angaben zu machen, die das Auffinden der Informationen ermöglichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/17#abs-3 (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde oder die zuständige Landesbehörde gegenüber dem Bundesarchiv erklärt, dass eine Auskunft, Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses unterbleiben muss.

§ 16 § 18