Gesetze / Gesetz über Steuerstatistiken

StStatG

§ 10 Fortgeltung des Steuergeheimnisses

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt für Personen, die in den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder mit der Durchführung der Steuerstatistiken und den Aufgaben nach § 1 Abs. 2 bis 4 sowie nach § 9 betraut sind, unberührt.

§ 9