Gesetze / Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

StRSaarEG

§ 61 Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forstwirte

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StRSaarEG/61#abs-1 (1) Die Vorschriften der §§ 76 bis 78 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind erstmals auf die Wirtschaftsgüter und auf die Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StRSaarEG/61#abs-2 (2) Auf die Wirtschaftsgüter und auf die Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die bis zum Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind, sind die §§ 17a bis 17c der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Abschreibungen nach den in Deutsche Mark umgerechneten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen sind; für die Umrechnung gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

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