Gesetze / Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland
StRSaarEG§ 105 Berücksichtigung von früheren Erwerben und Steuerfestsetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StRSaarEG/105#abs-1 (1) Kommt es für einen Steuerfall auf frühere Erwerbe an, so sind diese auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach einem der saarländischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetze abgewickelt worden sind. Bei einer Zusammenrechnung nach § 13 des Erbschaftsteuergesetzes sind die früheren Erwerbe mit dem Wert anzusetzen, der sich ergeben hätte, wenn zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Vorschriften des § 23 des Erbschaftsteuergesetzes angewendet worden wären. Der Wert des in Franken ermittelten Erwerbs ist nach dem amtlichen Umrechnungskurs vom Eingliederungstag auf Deutsche Mark umzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StRSaarEG/105#abs-2 (2) Kommt es für einen Steuerfall auf eine frühere Steuerveranlagung an, so ist diese Steuerveranlagung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach einem der saarländischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetze durchgeführt worden ist. Die in Franken festgestellten Steuerbeträge sind dabei nach dem amtlichen Umrechnungskurs vom Eingliederungstag auf Deutsche Mark umzustellen.