Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung

StRGVV

§ 6 Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. Bildung

a) Schul- und Unterrichtswesen

b) Bildungspolitik, -planung und -information

c) Lehrerbildung

d) Schulsport

e) Ausbildungsförderung, soweit nicht anderen Ressorts zugewiesen

f) Erwachsenenbildung

g) Politische Bildungsarbeit

2. Beziehungen zu den Kirchen und Religionsgemeinschaften, kirchliche Statusfragen

3. Stiftungen zugunsten Religion und Bildung.

§ 5 § 7