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§ 6 StRGVV (Bayern) — Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. Bildung

a) Schul- und Unterrichtswesen

b) Bildungspolitik, -planung und -information

c) Lehrerbildung

d) Schulsport

e) Ausbildungsförderung, soweit nicht anderen Ressorts zugewiesen

f) Erwachsenenbildung

g) Politische Bildungsarbeit

2. Beziehungen zu den Kirchen und Religionsgemeinschaften, kirchliche Statusfragen

3. Stiftungen zugunsten Religion und Bildung.