Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung

StRGVV

§ 15 Allgemeine Bestimmungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StRGVV/15#abs-1 (1) Für die Behandlung von Normentwürfen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union ist das für den jeweiligen Gegenstand federführende Ministerium zuständig. § 1 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StRGVV/15#abs-2 (2) Für den Vollzug der Gesetze und Verordnungen, für die Regelung des Verfahrens der Behörden und für die Aufsicht über die Behörden und Beamten ist unbeschadet besonderer Vorschriften und des § 3 Nr. 1 Buchst. c und d jedes Staatsministerium innerhalb seines Geschäftsbereichs zuständig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StRGVV/15#abs-3 (3) Sind von einem Gegenstand mehrere Staatsministerien berührt, haben sie sich gegenseitig zu beteiligen. Federführend ist das Staatsministerium, das schwerpunktmäßig betroffen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StRGVV/15#abs-4 (4) Vorlagen in Personalangelegenheiten, die der Beschlussfassung der Staatsregierung bedürfen, werden von dem Staatsministerium erstellt, in dessen Haushalt die betreffenden Planstellen ausgebracht sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StRGVV/15#abs-5 (5) In allen Bauangelegenheiten haben sich die Staatsministerien der Baubehörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zu bedienen.

§ 14 § 16