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# § 15 StRGVV (Bayern) — Allgemeine Bestimmungen

Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Behandlung von Normentwürfen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union ist das für den jeweiligen Gegenstand federführende Ministerium zuständig. § 1 bleibt unberührt.

(2) Für den Vollzug der Gesetze und Verordnungen, für die Regelung des Verfahrens der Behörden und für die Aufsicht über die Behörden und Beamten ist unbeschadet besonderer Vorschriften und des § 3 Nr. 1 Buchst. c und d jedes Staatsministerium innerhalb seines Geschäftsbereichs zuständig.

(3) Sind von einem Gegenstand mehrere Staatsministerien berührt, haben sie sich gegenseitig zu beteiligen. Federführend ist das Staatsministerium, das schwerpunktmäßig betroffen ist.

(4) Vorlagen in Personalangelegenheiten, die der Beschlussfassung der Staatsregierung bedürfen, werden von dem Staatsministerium erstellt, in dessen Haushalt die betreffenden Planstellen ausgebracht sind.

(5) In allen Bauangelegenheiten haben sich die Staatsministerien der Baubehörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zu bedienen.

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Zitiervorschlag: § 15 StRGVV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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