Die der Staatsregierung nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz, der hierzu abgeschlossenen Vereinbarung sowie aus Art. 10 BayHO obliegenden Verpflichtungen werden durch das federführende Staatsministerium erfüllt.
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Die der Staatsregierung nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz, der hierzu abgeschlossenen Vereinbarung sowie aus Art. 10 BayHO obliegenden Verpflichtungen werden durch das federführende Staatsministerium erfüllt.