Gesetze / Landesrecht Bayern / Studienkollegordnung

StKO

§ 7 Übertritt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Ein Übertritt von einem anderen Studienkolleg ist in der Regel nicht möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs im Einvernehmen mit der aufnehmenden Universität oder der Hochschule Coburg.

§ 6 § 8