Gesetze / Landesrecht Bayern / Studienkollegordnung
StKO§ 19 Ergänzungsprüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/19#abs-1 (1) Wollen Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die die Feststellungsprüfung bestanden haben, das Studium in einem Studiengang aufnehmen, auf den sich ihre Studienberechtigung nach § 18 Abs. 4 nicht erstreckt, so können sie am Studienkolleg eine Ergänzungsprüfung ablegen. Voraussetzung dafür ist, dass die im Ausland erworbenen Vorbildungsnachweise ein Hochschulstudium im angestrebten Studiengang auch im Herkunftsland der Vorbildungsnachweise ermöglichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/19#abs-2 (2) Die Ergänzungsprüfung erstreckt sich auf alle Fächer des Schwerpunktkurses, den die Studienbewerberinnen und Studienbewerber im Hinblick auf den neu gewählten Studiengang hätten besuchen müssen. Ausgenommen sind diejenigen Fächer, die Gegenstand der bestandenen Prüfung und der vorausgegangenen Ausbildung am Studienkolleg waren, es sei denn, dass in dem Schwerpunktkurs, der dem neu gewählten Studiengang entspricht, höhere Anforderungen gestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/19#abs-3 (3) Für die Form der Ergänzungsprüfung gilt § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, 4 Satz 3 und Abs. 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/19#abs-4 (4) Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn in allen geprüften Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster des Staatsministeriums ausgestellt. Eine nicht bestandene Ergänzungsprüfung kann einmal wiederholt werden.