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# § 19 StKO (Bayern) — Ergänzungsprüfung

Studienkollegordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wollen Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die die Feststellungsprüfung bestanden haben, das Studium in einem Studiengang aufnehmen, auf den sich ihre Studienberechtigung nach § 18 Abs. 4 nicht erstreckt, so können sie am Studienkolleg eine Ergänzungsprüfung ablegen. Voraussetzung dafür ist, dass die im Ausland erworbenen Vorbildungsnachweise ein Hochschulstudium im angestrebten Studiengang auch im Herkunftsland der Vorbildungsnachweise ermöglichen.

(2) Die Ergänzungsprüfung erstreckt sich auf alle Fächer des Schwerpunktkurses, den die Studienbewerberinnen und Studienbewerber im Hinblick auf den neu gewählten Studiengang hätten besuchen müssen. Ausgenommen sind diejenigen Fächer, die Gegenstand der bestandenen Prüfung und der vorausgegangenen Ausbildung am Studienkolleg waren, es sei denn, dass in dem Schwerpunktkurs, der dem neu gewählten Studiengang entspricht, höhere Anforderungen gestellt werden.

(3) Für die Form der Ergänzungsprüfung gilt § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, 4 Satz 3 und Abs. 5 entsprechend.

(4) Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn in allen geprüften Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster des Staatsministeriums ausgestellt. Eine nicht bestandene Ergänzungsprüfung kann einmal wiederholt werden.

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Zitiervorschlag: § 19 StKO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/19

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