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StKO

§ 16 Prüfungsfächer, Prüfungsgegenstände

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/16#abs-1 (1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer des jeweiligen Kurses des Studienkollegs. Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Die schriftliche und die mündliche Prüfung sollen erweisen, dass die Studierenden imstande sind, mit Verständnis und Selbständigkeit ihre Kenntnisse darzulegen und anzuwenden, einen Vorgang, einen Sachverhalt oder einen Gedankenzusammenhang zu erfassen und sich in angemessenem Deutsch damit auseinanderzusetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/16#abs-2 (2) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind am Studienkolleg Univ. für die Studierenden des

1. Kurses T die Fächer Deutsch, Mathematik und (nach Wahl des Studierenden) Physik oder Chemie,

2. Kurses M die Fächer Deutsch, Biologie/Chemie und (nach Wahl) Physik oder Mathematik,

3. Kurses W die Fächer Deutsch, Mathematik und Volkswirtschaftslehre/Betriebswirtschaftslehre,

4. Kurses G die Fächer Deutsch, Geschichte und (nach Wahl) Deutsche Literatur oder Sozialkunde,

5. Kurses S die Fächer Deutsch, Geschichte und (nach Wahl) Englisch oder Sozialkunde.

Die Arbeitszeit je Fach beträgt in der Regel 180 Minuten. Der Prüfungsausschuss entscheidet, welche Hilfsmittel verwendet werden dürfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/16#abs-3 (3) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind am Studienkolleg FH für die Studierenden des

1. Kurses TI die Fächer Deutsch, Mathematik und (nach Wahl) Physik oder Chemie,

2. Kurses WW die Fächer Deutsch, Mathematik und Volkswirtschafts- und Betriebswirtschaftslehre,

3. Kurses SW die Fächer Deutsch, Mathematik und Gesellschaftswissenschaften.

Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/16#abs-4 (4) Eine mündliche Prüfung findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung statt, soweit die aus der Note des zweiten Semesters und der Note der schriftlichen Prüfung gebildete Durchschnittsnote schlechter als ausreichend ist. Eine mündliche Prüfung findet in den übrigen in den Anlagen 1 und 2 genannten Pflichtfächern statt, soweit die Note des zweiten Semesters schlechter als ausreichend ist. Im Übrigen können die Studierenden eine Teilnahme an der mündlichen Prüfung beim Prüfungsausschuss schriftlich beantragen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/16#abs-5 (5) Studierende haben schon nach der schriftlichen Prüfung nicht bestanden und werden zur mündlichen Prüfung nicht mehr zugelassen, wenn sie in zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten die Note ungenügend oder in drei Arbeiten eine schlechtere Note als ausreichend erhalten haben.

§ 15 § 17