Gesetze / Landesrecht Bayern / Studienkollegordnung
StKO§ 15 Feststellungsprüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/15#abs-1 (1) Die Studierenden schließen das Vorbereitungsstudium am Studienkolleg mit einer Prüfung ab, die am Ende des zweiten Semesters abgehalten wird. In dieser Prüfung haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie die sprachlichen, fachlichen und methodischen Voraussetzungen für ein Studium an deutschen Hochschulen in den Studienrichtungen erfüllen, die dem jeweiligen Schwerpunktkurs zugeordnet sind (Feststellungsprüfung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/15#abs-2 (2) Eine Teilnahme an der Feststellungsprüfung ist bei mit Note 5 oder 6 bewerteten Leistungen in mindestens drei Fächern oder bei mit Note 6 bewerteten Leistungen in mindestens zwei Fächern ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/15#abs-3 (3) Die Feststellungsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Den Vorsitz des Prüfungsausschusses haben die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs, sofern nicht das Staatsministerium eine Ministerialkommissärin oder einen Ministerialkommissär bestellt. Neben dem vorsitzenden Mitglied gehören dem Prüfungsausschuss die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs, sofern sie nicht selbst den Vorsitz führen, sowie die Dozentinnen und Dozenten des Studienkollegs, die im zweiten Semester Unterricht erteilt haben, an. Das vorsitzende Mitglied kann weitere Dozentinnen und Dozenten des Studienkollegs und erforderlichenfalls andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen. Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern kann das vorsitzende Mitglied aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse bilden, die aus mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern bestehen. Die Bestimmungen über die Dozentenkonferenz gelten entsprechend. Über den Prüfungsverlauf und das Prüfungsergebnis sind Niederschriften anzufertigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/15#abs-4 (4) Ist Studierenden die Teilnahme an der Feststellungsprüfung oder einzelnen Prüfungsteilen aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, so muss dies dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich mitgeteilt werden. Eine krankheitsbedingte Verhinderung ist unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen; das Studienkolleg kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Nach Beginn der Prüfung können gesundheitliche Gründe der Studierenden, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden. Die Studierenden, die an der Feststellungsprüfung oder einzelnen Prüfungsteilen infolge eines nicht von ihnen zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, erhalten einen Nachtermin, der von der Leiterin oder dem Leiter des Studienkollegs festgelegt wird. Versäumen Studierende ohne ausreichende Entschuldigung eine schriftliche oder mündliche Prüfung, wird die Note 6 erteilt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/15#abs-5 (5) Auf Antrag können Studierende des ersten Semesters in einzelnen Fächern oder an der gesamten Feststellungsprüfung teilnehmen, wenn eine erfolgreiche Ablegung zu erwarten ist. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.