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StKO

§ 10 Schwerpunktkurse, Stundentafeln

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/10#abs-1 (1) Es werden Kurse mit unterschiedlichen fachlichen Schwerpunkten eingerichtet (Schwerpunktkurse). Ein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Schwerpunktkurses besteht nicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/10#abs-2 (2) Das Studienkolleg Univ. kann folgende Schwerpunktkurse einrichten:

1. Kurs T (technische, mathematische und naturwissenschaftliche Studiengänge, außer biologische Studiengänge),

2. Kurs M (medizinische und biologische Studiengänge),

3. Kurs W (wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge),

4. Kurs S/G (geisteswissenschaftliche, künstlerische, sprachliche und gesellschaftswissenschaftliche Studiengänge, soweit sie nicht dem Schwerpunktkurs W zugeordnet sind).

Für die Schwerpunktkurse ist die Stundentafel nach Anlage 1 maßgebend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/10#abs-3 (3) Das Studienkolleg FH kann folgende Schwerpunktkurse einrichten:

1. Kurs TI (technische und ingenieurwissenschaftliche Studiengänge),

2. Kurs WW (wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge),

3. Kurs SW (sozialwissenschaftliche und gesellschaftswissenschaftliche Studiengänge).

Für die Schwerpunktkurse ist die Stundentafel nach Anlage 2 maßgebend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/10#abs-4 (4) Die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs weist die Studierenden jeweils dem Schwerpunktkurs zu, der dem von ihnen angestrebten Studiengang entspricht. Bei zu geringer Bewerberzahl für einen bestimmten Schwerpunktkurs können Kurse am Studienkolleg FH gekoppelt werden.

§ 9 § 11