§ 5 Berichterstattung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StIKoVetV/5#abs-1 (1) Zur Vorbereitung von Beschlüssen der Kommission können Berichterstatter aus dem Kreis der Mitglieder benannt werden. Sie berichten der Kommission.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StIKoVetV/5#abs-2 (2) Die Berichterstatter können der Kommission Vorschläge für die Anhörung oder Hinzuziehung von Sachverständigen oder der Beiziehung oder Einholung von Gutachten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 machen.