Gesetze / StIKoVet-Verordnung

StIKoVetV

§ 13 Sitzungsniederschrift

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StIKoVetV/13#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle fertigt für jede Sitzung eine Sitzungsniederschrift, die Ort und Tag der Sitzung, die Beratungsgegenstände, den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis der Beratungen sowie die Stimmenverhältnisse ausweist. Minderheitsvoten werden in der Niederschrift vermerkt. Der Sitzungsniederschrift ist eine Liste der Sitzungsteilnehmer getrennt nach ordentlichen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StIKoVetV/13#abs-2 (2) Die Sitzungsniederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und von einem oder einer Beauftragten der Geschäftsstelle zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StIKoVetV/13#abs-3 (3) Die Geschäftsstelle übersendet die Sitzungsniederschrift an die Mitglieder, das Bundesministerium und das Paul-Ehrlich-Institut.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StIKoVetV/13#abs-4 (4) Die Ergebnisse der Sitzung werden vom Friedrich-Loeffler-Institut auf seiner Internetseite veröffentlicht.

§ 12 § 14