nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 13 StIKoVetV — Sitzungsniederschrift

StIKoVet-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschäftsstelle fertigt für jede Sitzung eine Sitzungsniederschrift, die Ort und Tag der Sitzung, die Beratungsgegenstände, den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis der Beratungen sowie die Stimmenverhältnisse ausweist. Minderheitsvoten werden in der Niederschrift vermerkt. Der Sitzungsniederschrift ist eine Liste der Sitzungsteilnehmer getrennt nach ordentlichen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern beizufügen.

(2) Die Sitzungsniederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und von einem oder einer Beauftragten der Geschäftsstelle zu unterzeichnen.

(3) Die Geschäftsstelle übersendet die Sitzungsniederschrift an die Mitglieder, das Bundesministerium und das Paul-Ehrlich-Institut.

(4) Die Ergebnisse der Sitzung werden vom Friedrich-Loeffler-Institut auf seiner Internetseite veröffentlicht.

---

Zitiervorschlag: § 13 StIKoVetV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StIKoVetV/13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
