Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsforstengesetz
StFoGArt 8 Vorstand
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StFoG/8#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus dem vorsitzenden Mitglied (Vorstandsvorsitzender) und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StFoG/8#abs-2 (2) Der Aufsichtsrat bestimmt ein Mitglied zum vorsitzenden Mitglied des Vorstands; es entscheidet bei Stimmengleichheit im Vorstand. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vorstands gleiche Rechte und Pflichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StFoG/8#abs-3 (3) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von bis zu fünf Jahren berufen. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Der Anstellungsvertrag ist auf den Zeitraum der Bestellung auszurichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StFoG/8#abs-4 (4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.