(1) Der Vorstand besteht aus dem vorsitzenden Mitglied (Vorstandsvorsitzender) und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Aufsichtsrat bestimmt ein Mitglied zum vorsitzenden Mitglied des Vorstands; es entscheidet bei Stimmengleichheit im Vorstand. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vorstands gleiche Rechte und Pflichten.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von bis zu fünf Jahren berufen. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Der Anstellungsvertrag ist auf den Zeitraum der Bestellung auszurichten.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.