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# Art 14 StFoG (Bayern) — Kapitalausstattung

Staatsforstengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Grundkapital der Bayerischen Staatsforsten wird in der Satzung festgelegt. Das Grundkapital wird durch Sacheinlage des im Weg der Ausgliederung gemäß Art. 5 übernommenen Vermögens geleistet. Daneben erhält die Bayerische Staatsforsten entbehrliche, betrieblich nicht notwendige Grundstücke aus dem Grundstockvermögen im Wert von bis zu 10 Mio. EUR als zusätzliche Einlage. Soweit der Wert des übernommenen Vermögens die Höhe des Grundkapitals übersteigt, ist der Differenzbetrag in die Kapitalrücklage einzustellen.

(2) Der Freistaat Bayern stattet die Bayerische Staatsforsten in erforderlichem Umfang mit liquiden Mitteln aus.

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Zitiervorschlag: Art 14 StFoG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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