Gesetze / Steuerdaten-Abrufverordnung
StDAV§ 2 Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 21.06.2017 – IV AR (VZ) 3/16Widerruf der Zulassung eines Notars zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren durch die Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen wegen unterbliebener NutzungZitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StDAV/2#abs-1 (1) Es sind angemessene organisatorische und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische Vorkehrungen zur Wahrung des Steuergeheimnisses zu treffen. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen, die sicherstellen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StDAV/2#abs-2 (2) Abrufverfahren zur Übermittlung von Daten an Empfänger außerhalb der für die Speicherung verantwortlichen Stelle sollen nur eingerichtet werden, wenn es wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen angemessen ist.