Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 76b Löschung aus dem Berufsregister

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76b?asof=2022-08-01#abs-1 (1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen

1.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn
a)
die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
b)
die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;
2.
Berufsausübungsgesellschaften, wenn
a)
die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
b)
der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
3.
weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76b?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Die Eintragung über die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ ist zu löschen, wenn bei einer Berufsausübungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.

§ 76a § 76c