Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 4d Spediteure; sonstige Zollvertreter

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.09.2026

Bund

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Maßgabe des § 4b Absatz 2 sind befugt:

1.
Spediteure bei allen zollrechtlichen Verfahrenshandlungen, in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen und bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
2.
sonstige Zollvertreter in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen.
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