Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 167 Freie und Hansestadt Hamburg
Stand: 10.06.2019
Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit der Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau in Hamburg anzupassen.