Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 138 Zustellung des Beschlusses

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen

Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Mitglied der Steuerberaterkammer zuzustellen. War das Mitglied der Steuerberaterkammer bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm unverzüglich nach der Verkündung zusätzlich der Beschluss ohne Gründe zuzustellen.

§ 137 § 139