Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO

§ 9 Ausbildungsplan

Stand: 04.11.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/9#abs-1 (1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für jede Beamtin und jeden Beamten einen Plan für die praktische Ausbildung nach dem Muster der Anlage 1 (Ausbildungsplan) auf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/9#abs-2 (2) Der Ausbildungsplan ist der Beamtin oder dem Beamten zur Verfügung zu stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/9#abs-3 (3) Abweichend vom Ausbildungsplan darf eine Beamtin oder ein Beamter nur nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters eingesetzt werden.

§ 8 § 10