Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO

§ 82 Ablauf

Stand: 04.11.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/82#abs-1 (1) Die Einführung umfasst

1.
ergänzende Studien von insgesamt drei Monaten Dauer an der Bundesfinanzakademie und
2.
eine berufspraktische Einweisung von neun Monaten Dauer
a)
beim Finanzamt und
b)
bei der Oberfinanzdirektion oder bei der Stelle, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/82#abs-2 (2) Die ergänzenden Studien bestehen aus drei Studienabschnitten. Der erste Studienabschnitt soll spätestens nach Ablauf der ersten zwei Monate der Einführungszeit beginnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/82#abs-3 (3) Die ergänzenden Studien sind in den ersten zwölf Monaten nach erfolgreichem Abschluss der Einführung durch Lehrveranstaltungen von insgesamt einem Monat Dauer an der Bundesfinanzakademie fortzuführen (fortführende Studien).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/82#abs-4 (4) Erholungsurlaub darf nicht zu Lasten der ergänzenden und der fortführenden Studien gewährt werden.

§ 81 § 83