Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO§ 82 Ablauf
Stand: 04.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/82#abs-1 (1) Die Einführung umfasst
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/82#abs-2 (2) Die ergänzenden Studien bestehen aus drei Studienabschnitten. Der erste Studienabschnitt soll spätestens nach Ablauf der ersten zwei Monate der Einführungszeit beginnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/82#abs-3 (3) Die ergänzenden Studien sind in den ersten zwölf Monaten nach erfolgreichem Abschluss der Einführung durch Lehrveranstaltungen von insgesamt einem Monat Dauer an der Bundesfinanzakademie fortzuführen (fortführende Studien).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/82#abs-4 (4) Erholungsurlaub darf nicht zu Lasten der ergänzenden und der fortführenden Studien gewährt werden.