Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO

§ 79 Aufstieg in den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Stand: 04.11.2022

Bund

Für die Einführungszeit beim Aufstieg vom mittleren Steuerverwaltungsdienst in den gehobenen Steuerverwaltungsdienst gelten die Vorschriften für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nach Teil 2 Kapitel 1 und 3 entsprechend.

§ 78 § 80