Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO§ 76 Wiederholung
Stand: 04.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/76#abs-1 (1) Hat die Beamtin oder der Beamte die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden, ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Sie oder er kann zu dem der Wiederholungsprüfung vorangehenden Teil der Fachstudien zugelassen werden. Der Vorbereitungsdienst kann bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung verlängert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/76#abs-2 (2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Soweit Teile des Studiengangs ganz oder teilweise wiederholt werden, werden für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses die neu abgegebenen Beurteilungen zugrunde gelegt.