Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO

§ 66 Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung

Stand: 04.11.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/66#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt den Beamtinnen und Beamten im Anschluss an die Zwischenprüfung die Bewertung der Prüfungsarbeiten, die Endnotenpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote nach dem Muster der Anlage 16 mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/66#abs-2 (2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8.

§ 65 § 67