Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO

§ 56 Abschlussklausuren im Grundstudium

Stand: 04.11.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/56#abs-1 (1) Am Ende des Grundstudiums sind fünf Abschlussklausuren in den folgenden Fächern anzufertigen:

1.
Abgabenrecht,
2.
Umsatzsteuer,
3.
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
4.
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie
5.
Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit Öffentlichem Recht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/56#abs-2 (2) Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils mindestens drei Zeitstunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/56#abs-3 (3) § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend anwendbar. An Stelle des in § 62 Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/56#abs-4 (4) Sofern die Abschlussklausuren gemäß Absatz 1 teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, sind die Aufsichtsarbeiten gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 in den Fächern der Abschlussklausuren ebenfalls teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchzuführen.

§ 55 § 57