Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO§ 44 Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung
Stand: 04.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/44#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Beamtinnen und Beamten im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses die erreichte Endnotenpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/44#abs-2 (2) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/44#abs-3 (3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Mitteilung über das Nichtbestehen nach dem Muster der Anlage 9.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 44 StBAPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 08.05.2002 – 2 L 6330/96Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.