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# § 44 StBAPO 2022 — Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung

Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung  
Stand: 04.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Beamtinnen und Beamten im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses die erreichte Endnotenpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote bekannt.

(2) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8.

(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Mitteilung über das Nichtbestehen nach dem Muster der Anlage 9.

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Zitiervorschlag: § 44 StBAPO 2022

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/44

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